1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Kläger erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 sowie gegen den Bescheid über den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2011 vom 15.03.2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29.03.2002, 11.12.2013 und 4.12.2013, Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Begründet wurde lediglich die Klage in Sachen Einkommensteuer 2010, die zur Durchführung des Einspruchsverfahrens abgetrennt und zurückverwiesen wurde.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle für die verbliebenen Streitgegenstände (Schreiben vom 03.01.2014) wurde mit Anordnung vom 02.12.2014 (zugestellt am 06.12.2014) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 10.01.2015 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.
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