Am 30. September 1998 stellte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, ein Steuerberater, beim beklagten FA ohne Bezugnahme auf bestimmte Steuerpflichtige den Antrag, "wegen der in meiner Praxis zur Zeit bestehenden Arbeitsüberlastung" die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1997 bis zum 28. Februar 1999 zu verlängern. Für die Steuerpflichtigen, auf die sich dieser Antrag beziehen sollte, fügte er Einzelanträge entsprechend dem Muster Bl. 25 GA bei. Für die Kläger beantragte er die Fristverlängerung hinsichtlich der Abgabe der ESt-Erklärung 1997 und der USt-Erklärung 1997.
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