Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergangenen Prüfungsanordnung. Die Klägerin behauptet, ihrem Ehemann 1972 und später (ab 1986) ihrem Sohn ein 7 428 qm großes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück unentgeltlich zur Nutzung in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überlassen zu haben. Im Einspruchsverfahren hat sie entsprechende schriftliche Bestätigungen ihres Ehemanns und ihres Sohnes (vom 15. Mai 1998) vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) hat der Vertreter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) die Ermessensentscheidung i.d.F. der Einspruchsentscheidung dahin gehend erläutert, dass ihm der Sachverhalt auch nach den vorgelegten Bestätigungen weiterhin unklar geblieben sei.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der () abgesehen.
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