Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zu Recht wegen Abgabenrückständen einer GmbH, an der sie beteiligt waren, als faktische Geschäftsführer in Haftung genommen worden sind.
Die Kläger waren je zur Hälfte Gesellschafter der mit Vertrag vom 15. September 1986 gegründeten und am 5. Januar 1987 in das Handelsregister eingetragenen A GmbH - GmbH -. Als Geschäftsführerin der GmbH wurde Frau M, die Mutter des Klägers, in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens waren gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Erforschung und Anwendung alternativer und naturheilkundlicher Heilweisen. Die GmbH wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 24.9.1998 auf Grund von § 2 des Löschungsgesetzes vom 9. Oktober 1994 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
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