I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1998 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Bescheid vom 10. April 2000 zunächst --mangels Steuererklärung-- auf Grund geschätzter Besteuerungsgrundlagen auf 7 875 DM fest. Das FA setzte zugleich einen Verspätungszuschlag von 230 DM fest.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|