I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), der im April 2001 einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gestellt hatte, gab seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli und August 2001 am 19. Oktober 2001 ab. Wegen der verspäteten Abgabe setzte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) Verspätungszuschläge in Höhe von 2 500 DM und 2 800 DM fest. Seine Einsprüche gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge begründete der Kläger nicht; das FA wies sie als unbegründet zurück.
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