BFH - Beschluss vom 06.05.2003
V B 216/02
Normen:
FGO §§ 96 102 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1202

Ermessensentscheidung; Ergänzung

BFH, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen V B 216/02

DRsp Nr. 2003/9614

Ermessensentscheidung; Ergänzung

Die Finanzbehörde kann zwar ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des (angefochtenen) VA bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen, das FG ist jedoch grds. nicht verpflichtet, das FA zu einer entsprechenden Ergänzung aufzufordern.

Normenkette:

FGO §§ 96 102 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), der im April 2001 einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gestellt hatte, gab seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli und August 2001 am 19. Oktober 2001 ab. Wegen der verspäteten Abgabe setzte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) Verspätungszuschläge in Höhe von 2 500 DM und 2 800 DM fest. Seine Einsprüche gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge begründete der Kläger nicht; das FA wies sie als unbegründet zurück.