FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.06.2019
5 K 3830/16
Normen:
AO § 222; EStG § 68 Abs. 1;

Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Stundung i.R.d. Rückforderung von Kindergeld wegen fehlender Mitwirkungspflichten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 5 K 3830/16

DRsp Nr. 2019/16840

Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Stundung i.R.d. Rückforderung von Kindergeld wegen fehlender Mitwirkungspflichten

Tenor

1.

der Ablehnungsbescheid vom 21.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Normenkette:

AO § 222; EStG § 68 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Stundungsablehnung.