FG Sachsen - Urteil vom 22.03.2021
6 K 1631/19
Normen:
AO § 193 Abs. 1 S. 3;

Ermessensentscheidung zum Umfang der Anordnung der Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen (hier: Betrieb einer Gemeinschaftspraxis als GbR)

FG Sachsen, Urteil vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 6 K 1631/19

DRsp Nr. 2022/12375

Ermessensentscheidung zum Umfang der Anordnung der Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen (hier: Betrieb einer Gemeinschaftspraxis als GbR)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum 1. April 2014 von den Ärzten A (nachfolgend: A) und B zum Zweck des Betriebs einer Gemeinschaftspraxis für Urologie gegründet wurde. Beide Gesellschafter brachten ihre bis dahin einzeln geführten Arztpraxen in die Gesellschaft ein. Mit der steuerlichen Vertretung war die C (nachfolgend: C) beauftragt, die auch gegenüber dem Beklagten auftrat.

Im Mai 2017 wurde gegen A ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes ... teilte dem Beklagten hierzu mit, gegen A bestehe der Verdacht, Straftaten nach §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) begangen zu haben, indem er in den Jahren 2012 bis 2014 sieben hochwertige Fahrzeuge dem Betriebsvermögen zugeordnet habe, obwohl eine betriebliche Nutzung der Fahrzeuge zu mehr als 50 % nicht erfolgt sei.