FG Köln - Urteil vom 17.02.2004
13 K 6366/01
Normen:
BpO § 4 Abs. 3 S. 2 ; BpO § 8 Abs. 3 ; AO § 193 Abs. 1 ; AO § 194 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; BpO § 4 ;

Ermessensfehlerhafte Anordnung der Prüfungserweiterung

FG Köln, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 13 K 6366/01

DRsp Nr. 2004/10300

Ermessensfehlerhafte Anordnung der Prüfungserweiterung

1. Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnungserweiterung kann nach Abschluss der Prüfung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht werden. 2. Die Anordnung der Prüfungserweiterung, die allein auf die steuerliche Anerkennungsfähigkeit von Verträgen gestützt worden ist, ist ermessensfehlerhaft, wenn der maßgebliche Sachverhalt durch ein entsprechendes Vorlageverlangen der Verträge hätte geklärt werden können.

Normenkette:

BpO § 4 Abs. 3 S. 2 ; BpO § 8 Abs. 3 ; AO § 193 Abs. 1 ; AO § 194 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; BpO § 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungserweiterungsanordnung.