Ermessensfehlerhafte Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn konkrete Ausführungen zu den Vorteilen infolge der verspäteten Erklärungsabgabe fehlen; Keine Vermietungseinkünfte bei Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber im Rahmen einer selbstständigen Arbeit; Keine Absetzbarkeit eines zum Flur und zur Treppe nicht abgetrennten häuslichen Arbeitsraums; Keine Anerkennung der Vermietung eines einzelnen Raum an die volljährige und finanziell unabhängige Tochter
FG Sachsen, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 1692/06
DRsp Nr. 2010/4753
Ermessensfehlerhafte Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn konkrete Ausführungen zu den Vorteilen infolge der verspäteten Erklärungsabgabe fehlen; Keine Vermietungseinkünfte bei Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber im Rahmen einer selbstständigen Arbeit; Keine Absetzbarkeit eines zum Flur und zur Treppe nicht abgetrennten häuslichen Arbeitsraums; Keine Anerkennung der Vermietung eines einzelnen Raum an die volljährige und finanziell unabhängige Tochter
1. Ist die Einkommensteuererklärung nur um einen Monat verspätet abgegeben worden, hat die rd. vier Wochen nach Erklärungsabgabe erfolgte Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung von 5.352 Euro geführt und wurde ein Verspätungszuschlag von 1.000 Euro festgesetzt, so hat das Finanzamt von seinem Ermessen bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, wenn die Einspruchsentscheidung keine detaillierten Ausführungen dazu enthält, wie die vom Finanzamt behaupteten "erheblichen" Zins- und Liquiditätsvorteile zustande gekommen sein sollen und welche Höhe diese Vorteile haben.
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