FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2000
5 K 2268/98
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 3; AO § 165 Abs. 1 ;

Ermessensreduzierung auf Null bei vorläufiger

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 5 K 2268/98

DRsp Nr. 2001/2460

Ermessensreduzierung auf Null bei vorläufiger

Ist ein Kind in den Haushalt beider - getrennt lebender - Elternteile aufgenommen, so gilt die bisherige Bestimmung des Kindergeldberechtigten solange fort, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird. Bestimmen die Eltern nicht anschließend einen Berechtigten, so muss der Berechtigte vom Vormundschaftsgericht bestimmt werden; der Familienkasse ist die Bestimmung verwehrt. Um ihrem Neutralitätsgebot gegenüber beiden Kindergeldberechtigten gerecht zu werden, muss die Familienkasse in diesem Fall die Kindergeldfestsetzung für folgende Zeiträume aufheben und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklären im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts; insoweit ist das Ermessen der Familienkasse auf Null reduziert.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 3; AO § 165 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tochter S Kindergeld von Dezember 1996 bis April 1998 zusteht.