FG Hessen - Urteil vom 08.08.2011
13 K 2074/08
Normen:
AO § 152 Abs. 1;

Ermessensunterschreitung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages

FG Hessen, Urteil vom 08.08.2011 - Aktenzeichen 13 K 2074/08

DRsp Nr. 2014/11480

Ermessensunterschreitung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages

Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde in ihren Ausführungen zum Ausdruck bringt, dass sie meint, zu Festsetzung des Verspätungszuschlages verpflichtet zu sein. Mit der Aussage es könne aufgrund der sich darstellenden Gesamtsituation auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht verzichtet werden, bringt das Finanzamt zum Ausdruck, dass es aus seiner Sicht keine Wahl habe, einen Verspätungszuschlag festzusetzen oder nicht. Es suggeriert damit zur Festsetzung des Verspätungszuschlages verpflichtet zu sein. Die Darlegung von Kriterien, die die Versäumnis nicht entschuldbar erscheinen lassen, reicht für eine ordnungsmäßige Ermessensausübung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer für das Jahr 2002.

Der Kläger zu 1) erzielte bis zum Jahre 2002 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er erklärte mit beim Beklagten am 24. September 2002 eingegangenem Schreiben die Betriebsaufgabe mit Wirkung zum 1. Juli 2002.

Nachdem die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 nicht eingereicht worden war, erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2004 an die Abgabe der Einkommensteuererklärung.