Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer für das Jahr 2002.
Der Kläger zu 1) erzielte bis zum Jahre 2002 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er erklärte mit beim Beklagten am 24. September 2002 eingegangenem Schreiben die Betriebsaufgabe mit Wirkung zum 1. Juli 2002.
Nachdem die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 nicht eingereicht worden war, erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2004 an die Abgabe der Einkommensteuererklärung.
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