Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I. Streitig ist, ob der Kläger seine Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft durch eine Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln kann.
Der Kläger ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und war als atypisch stiller Gesellschafter an der VS S.a.r.l. (VS) mit Sitz in Luxemburg beteiligt. Geschäftsführer der VS war wiederum eine S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg. Die VS betrieb ein Handelsgewerbe, dessen Unternehmensgegenstand unter anderem der Handel mit Edelmetall war.
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