Die Klägerin, eine US-amerikanische Tochter der in Deutschland ansässigen L. AG, hatte von der Firma K. (USA) den Auftrag zum Bau einer umfangreichen Chemie-Industrieanlage erhalten, für die eine Acetylen-Rückgewinnungsanlage benötigt wurde. Über den Erwerb eines solchen sogenannten Acetylen-Wäschers verhandelte die Klägerin Anfang 1989 mit der Beklagten zu 1, einer in Deutschland ansässigen Herstellerin von Spezialmaschinen, sowie mit der Beklagten zu 2, die als US-amerikanische Tochter der Beklagten zu 1 deren Erzeugnisse in den USA vertreibt.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 24. Februar 1989 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 2 ein Telefax, dessen auszugsweise Übersetzung aus dem Englischen lautet:
"... hiermit bestätige ich meine mündliche Bestellung über folgendes
2 Acetylen-Kompressoren - 3151 C
1 Recycle-Blower - 3153 C
Gesamtauftragsvolumen: US-$ 560.000.
...
Ein Bestätigungsauftrag wird folgen."
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