BGH - Urteil vom 15.06.1994
VIII ZR 237/93
Normen:
ZPO §§ 293, 402 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 9
BGHR ZPO § 402 Rechtsgutachten 1
DRsp IV(413)235Nr. 12b (Ls)
MDR 1994, 939
NJW 1994, 2959
WM 1994, 1901

Ermittlung ausländischen Rechts

BGH, Urteil vom 15.06.1994 - Aktenzeichen VIII ZR 237/93

DRsp Nr. 1994/3085

Ermittlung ausländischen Rechts

»Hat der Tatrichter zur Ermittlung ausländischen Rechts ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist er verpflichtet, auf den rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden.«

Normenkette:

ZPO §§ 293, 402 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine US-amerikanische Tochter der in Deutschland ansässigen L. AG, hatte von der Firma K. (USA) den Auftrag zum Bau einer umfangreichen Chemie-Industrieanlage erhalten, für die eine Acetylen-Rückgewinnungsanlage benötigt wurde. Über den Erwerb eines solchen sogenannten Acetylen-Wäschers verhandelte die Klägerin Anfang 1989 mit der Beklagten zu 1, einer in Deutschland ansässigen Herstellerin von Spezialmaschinen, sowie mit der Beklagten zu 2, die als US-amerikanische Tochter der Beklagten zu 1 deren Erzeugnisse in den USA vertreibt.

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 24. Februar 1989 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 2 ein Telefax, dessen auszugsweise Übersetzung aus dem Englischen lautet:

"... hiermit bestätige ich meine mündliche Bestellung über folgendes

2 Acetylen-Kompressoren - 3151 C

1 Recycle-Blower - 3153 C

Gesamtauftragsvolumen: US-$ 560.000.

...

Ein Bestätigungsauftrag wird folgen."