FG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2017
7 K 2053/14 F
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 S. 1-3; BewG § 76 Abs. 1 Nr. 1; ImmoWertV § 2;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1362
ZEV 2018, 303

Ermittlung der Abschreibung für die neu in die Gesellschaft eingetretene Familienstiftung; Bewertung von Grundstücken und Gebäuden mit ihrem Verkehrswert i.R.d. Ertragswertverfahrens (hier: Mietwohngrundstücke)

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 7 K 2053/14 F

DRsp Nr. 2018/3610

Ermittlung der Abschreibung für die neu in die Gesellschaft eingetretene Familienstiftung; Bewertung von Grundstücken und Gebäuden mit ihrem Verkehrswert i.R.d. Ertragswertverfahrens (hier: Mietwohngrundstücke)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 S. 1-3; BewG § 76 Abs. 1 Nr. 1; ImmoWertV § 2;

Tatbestand

Die Klägerin wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die drei Geschwister A, B und C zum 3. 12. 1996 gegründet. Die Gesellschafter waren an der Klägerin zu gleichen Teilen je zu 1/3 beteiligt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. 5. 1997 erwarb die Klägerin das Grundstück D in E. Das Grundstück war bebaut mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus, welches von der Verkäuferin entsprechend der im Kaufvertrag enthaltenen Sanierungs- und Umbauverpflichtung hergerichtet wurde. Der Gesamtkaufpreis betrug DM 3.870.000 (Euro 1.978.699,58) und wurde wie folgt aufgeteilt:

Grund und Boden DM 411.020 (Euro 210.151,19) 10,62 %
Gebäude DM 834.220 (Euro426.529,91) 21,56 %
Umbau und Sanierung DM 2.624.760 (Euro 1.342.018,48) 67,82 %.

Die Grundstücksgröße beträgt 400 qm und die Wohnfläche 908 qm.