BFH - Urteil vom 26.03.2009
VI R 59/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; EStG § 26a Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 83/07

Ermittlung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bei Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei getrennter Veranlagung - Grenzen für die richterliche Auslegung des einfachen Rechts - Grenzen des Art. 6 Abs. 1 GG

BFH, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen VI R 59/08

DRsp Nr. 2009/13086

Ermittlung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bei Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei getrennter Veranlagung - Grenzen für die richterliche Auslegung des einfachen Rechts - Grenzen des Art. 6 Abs. 1 GG

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; EStG § 26a Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und lebt im Güterstand der Gütertrennung. In den Streitjahren (2001 und 2002) erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Für die krankheitsbedingte Unterbringung seiner inzwischen verstorbenen Mutter wandte der Kläger im Jahr 2001 15 548,66 DM und im Jahr 2002 6 900 EUR auf. Diese Zahlungen leistete er an das Sozialamt und das Pflegeheim, in das die pflegebedürftige Mutter im März 2000 aufgrund ihrer Herzschwäche eingeliefert worden war. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger zusammen mit eigenen Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 16 148 DM für 2001 sowie von 6 954 EUR für 2002 geltend.