FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.09.2014
5 K 5362/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Ermittlung der angemessenen Miete im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anhand des Mietspiegels

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 5 K 5362/12

DRsp Nr. 2015/18320

Ermittlung der angemessenen Miete im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anhand des Mietspiegels

1. Die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind auf die „notwendigen Mehraufwendungen” beschränkt. Das Merkmal „notwendig” orientiert sich am Normzweck der Berücksichtigung zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort. Notwendige Kosten der Unterkunft sind danach Kosten für eine 60 qm große Wohnung bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses. 2. Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten anhand des Mietspiegels ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG handelt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand: