BFH - Urteil vom 16.09.2015
I R 61/13
Normen:
EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2141/11

Ermittlung der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Einkünfte zum Zwecke des ProgressionsvorbehaltsBerücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen I R 61/13

DRsp Nr. 2016/1113

Ermittlung der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehalts Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

NV: Beiträge zu Kranken- und Altersvorsorgeversicherungen, die vom Gehalt französischer Beamter einbehalten worden sind, mindern nicht deren im Rahmen des Progressionsvorbehalts zugrunde zu legenden steuerfreien Einkünfte. Dies verstößt nicht unter dem Aspekt einer Schlechterstellung gegenüber inländischen Beamten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder die Diskriminierungsverbote des Unionsrechts oder des DBA-Frankeich.

1. Auch bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 S. 1 EStG a.F. gilt für Arbeitslöhne als Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinne von § 19 EStG das Zuflussprinzip. 2. Ein Zufluss findet auch statt, wenn der zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen auf dessen Rechnung an einen Dritten leistet und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt. Dies gilt auch für an den Fiskus abgeführte Lohnsteuer und für die vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. 3. Insoweit als zugeflossen zu behandelnde Vorsorgeaufwendungen sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht als Werbungskosten abziehbar.