FG Münster - Urteil vom 17.09.2014
10 K 1310/12 K
Normen:
EStG § 4 Abs 4; InvStG § 4 Abs 2 S 4; EStG § 34c Abs 1 S 4;
Fundstellen:
IStR 2014, 896

Ermittlung der ausländischen Einkünfte

FG Münster, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 10 K 1310/12 K

DRsp Nr. 2015/1016

Ermittlung der ausländischen Einkünfte

Der Begriff des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG ist dahingehend zu verstehen, dass es genügt, wenn die Betriebsausgaben den Einnahmen, die den ausländischen Einkünften zugrunde liegen, bei wirtschaftlicher Betrachtung zugeordnet werden können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 4; InvStG § 4 Abs 2 S 4; EStG § 34c Abs 1 S 4;

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Auslegung des Begriffs des „wirtschaftlichen Zusammenhangs” in § 34c Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Anrechnung ausländischer Steuern.

Die Klägerin ist eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das substitutive Krankenversicherungsgeschäft betreibt. Die Krankenversicherten sind als Versicherungsnehmer gemäß § 15 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zugleich Mitglieder der Klägerin.