BFH - Urteil vom 25.04.2012
I R 76/10
Normen:
EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3; KStG 2002 § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München - .07.2010, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1154/09

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Abzug von Körperschaftsteuer bzgl. Zahlung von Vergütungen eines Fernsehsenders für die Rechteüberlassung

BFH, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen I R 76/10

DRsp Nr. 2012/15411

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Abzug von Körperschaftsteuer bzgl. Zahlung von Vergütungen eines Fernsehsenders für die Rechteüberlassung

1. NV: Das Steuerabzugsverfahren entspricht für Zahlungen an einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Vergütungsgläubiger dann unionsrechtlichen Maßgaben, wenn der Vergütungsschuldner die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer um solche (ihm mitgeteilte) Ausgaben des Vergütungsgläubigers mindern kann, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Zu diesen Ausgaben können auch Lizenzgebühren zählen, die der Vergütungsgläubiger an (inländische) Rechteinhaber weiterleitet. 2. NV: Eine abkommensrechtliche Begrenzung des Quellensteuerabzugs (hier: auf 5 % der Lizenzgebühren) berührt diese Maßgabe (s. zu 1.) nicht.

Normenkette:

EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3; KStG 2002 § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Abzug von Körperschaftsteuer gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.V.m. § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002). Streitgegenständliche Zeiträume sind das 3. und 4. Quartal 2004, das 2. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2007.