BFH - Urteil vom 26.06.2019
VIII R 43/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2019, 2453
BFH/NV 2019, 1414
DB 2019, 2667
DStRE 2019, 1323
DStZ 2019, 777
FR 2021, 998
GmbHR 2020, 38
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3113/11

Ermittlung der Einkünfte bei Behandlung einzelner dauerdefizitärer Tätigkeitsfelder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft als eigenständige Betriebe gewerblicher Art

BFH, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen VIII R 43/15

DRsp Nr. 2019/14231

Ermittlung der Einkünfte bei Behandlung einzelner dauerdefizitärer Tätigkeitsfelder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft als eigenständige Betriebe gewerblicher Art

Werden einzelne dauerdefizitäre Tätigkeitsfelder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, an der eine Trägerkörperschaft als Mitunternehmerin beteiligt ist, sowohl im Rahmen der Einkünfteermittlung der Mitunternehmerschaft als auch für Zwecke der Körperschaftsteuer als eigenständige Betriebe gewerblicher Art (Regiebetriebe) behandelt, kann zur Ermittlung des Gewinns i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht ohne weiteres an den entnommenen Gewinnanteil der Gesellschaft angeknüpft werden, wenn dieser auf den Erträgen aus sämtlichen Tätigkeitsfeldern beruht. Die ertragsteuerliche Einkünfteermittlung bei der Mitunternehmerschaft und die Einkommensermittlung für die verschiedenen Betriebe gewerblicher Art ist für die Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21.07.2015 - 6 K 3113/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b;

Gründe

I.