BFH - Urteil vom 26.10.2004
IX R 57/02
Normen:
EStG § 2 § 9 § 21 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 482
BFH/NV 2005, 602
BFHE 208, 151
BStBl II 2005, 388
DB 2005, 424
DStR 2005, 324
NZM 2005, 474
ZfIR 2005, 330
Vorinstanzen:
FG Köln - 10 K 6870/97 - 19.9.2002 (EFG 2003, 91),

Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen

BFH, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen IX R 57/02

DRsp Nr. 2005/2575

Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen

»Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind-- erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 v.H. auszugehen.«

Normenkette:

EStG § 2 § 9 § 21 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Eigentümer zweier Ferienwohnungen, von denen sich eine in X und die andere in Y befindet. Der Kläger übertrug das Vermieten der Wohnungen nicht vollständig auf einen Verwalter, sondern bemühte sich in erster Linie selbst durch Postwurfsendungen, Mundpropaganda und Annoncen um die Vermietung.

Die Wohnung in X war nach Angaben der Kläger wie folgt vermietet: 1989 (25 Tage), 1990 (57 Tage), 1991 und 1992 (jeweils 67 Tage), 1993 (75 Tage), 1994 (47 Tage), 1995 (117 Tage), 1996 (68 Tage), 1997 (66 Tage), 1998 (54 Tage), 1999 (20 Tage) und 2000 (19 Tage); als Selbstnutzung wurde erklärt: 1989 und 1990 (keine Angabe), 1991 und 1992 (jeweils acht Tage), 1993, 1994 und 1995 (jeweils neun Tage).