FG Brandenburg - Urteil vom 31.01.2001
1 K 87/98 E
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG; Rückumzugskosten eines vorübergehend ins Inland versetzten ausländischen Arbeitnehmers

FG Brandenburg, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 1 K 87/98 E

DRsp Nr. 2001/7052

Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG; Rückumzugskosten eines vorübergehend ins Inland versetzten ausländischen Arbeitnehmers

1. Die Ermittlung der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG hat nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen. 2. Auch die bei einem für eine bestimmte Zeit in das Inland versetzten ausländischen Arbeitnehmer anfallenden Rückumzugskosten können grundsätzlich bei den inländischen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil diese die Folgen beseitigen, die durch die beruflich bedingte Wohnsitzverlagerung entstanden waren. Derartige Rückumzugskosten können für die Ermittlung der Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG aber dem Grunde nach auch bei den künftigen ausländischen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil durch den Rückumzug erst gewährleistet werden kann, dass der Arbeitnehmer die neue Tätigkeit aufnimmt.