Sächsisches Finanzgericht, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 946/13
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche BelastungBerücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen VI R 66/13
DRsp Nr. 2015/16456
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche BelastungBerücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
1. NV: Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern.2. NV: Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung erhöhen die anrechenbaren Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 S. 5 EStG. Sie fließen dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn sie nicht in seinen Verfügungsbereich gelangen, weil der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung unmittelbar an die Sozialkassen abführt.
Tenor
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