FG Brandenburg - Urteil vom 25.04.2001
6 K 1528/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 11 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1307

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach dem Zuflussprinzip

FG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 1528/00

DRsp Nr. 2001/12823

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach dem Zuflussprinzip

Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu ermitteln, d.h. sie sind in dem Monat zu erfassen, in dem sie dem Kind zugeflossen sind (hier: Ansatz einer Nachzahlung einer Unfallrente für mehrere Jahre).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 27.03.1978 geborene Tochter der Klägerin war im Streitjahr Studentin an der Freien Universität Berlin. Die Klägerin hat fortlaufend Kindergeld für die Tochter erhalten. Die Klägerin und deren Tochter erklärten mit Unterschrift vom 24.11.1998 voraussichtliche monatliche Einnahmen der Tochter von etwa 490,- DM. Mit der am 10. Januar 2000 eingegangenen Erklärung über die Einkünfte und Bezüge der Tochter im Jahr 1999 wurden daneben Bezüge aus einer Unfallversicherung in Höhe von 3.644,70 DM erklärt. Nach dem beigefügten Bescheid der Unfallkasse hatte die Tochter der Klägerin im September 1999 die Nachzahlung einer Unfallrente in Höhe von 18.155,03 DM mit Rückwirkung ab 12.06.1995 erhalten.

Der Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung für 1999 mit Bescheid vom 26.01.2000 unter Verweis auf § 175 Abs. 1 Nr. - - auf und forderte das überzahlte Kindergeld zurück. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.