FG Köln - Beschluss vom 04.07.2013
11 V 1596/13
Normen:
EStG § 1a Abs 1 Nr 2; EStG § 1 Abs 3;

Ermittlung der Einkunftsgrenze bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht im Fall der Zusammenveranlagung

FG Köln, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 11 V 1596/13

DRsp Nr. 2013/18803

Ermittlung der Einkunftsgrenze bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht im Fall der Zusammenveranlagung

1) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob im Rahmen der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG auf einer ersten Stufe feststehen muss, dass der Antragsteller in seiner Person ohne die Berücksichtigung der Einkünfte des Ehegatten und ohne Verdopplung des Grundfreibetrags die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht erfüllt. 2) Der Wortlaut der Vorschriften, der Zweck des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG und europarechtliche Erwägungen könnten dafür sprechen, schon bei der Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG die "erweiterten" Höchstbeträge nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG zur Anwendung zu bringen, soweit der Steuerpflichtige eine Zusammenveranlagung wählt.

Normenkette:

EStG § 1a Abs 1 Nr 2; EStG § 1 Abs 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist niederländischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Ehefrau, die ebenfalls niederländische Staatsangehörige ist, in den Niederlanden.