BFH - Urteil vom 05.11.2014
IV R 30/11
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1; AO § 12 Satz 2 Nr. 1; AO § 10;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 73/06

Ermittlung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte

BFH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen IV R 30/11

DRsp Nr. 2015/3067

Ermittlung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte

Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung nicht möglich; in diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.

Normenkette:

GewStG § 28 Abs. 1; AO § 12 Satz 2 Nr. 1; AO § 10;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde am 6. November 1991 errichtet. Sitz der Klägerin war zunächst F. Als Unternehmensgegenstand der Klägerin wurden der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen, Beteiligungen oder Anteilen an Unternehmen insbesondere aus dem Finanzdienstleistungsbereich und die Abstimmung der Geschäftspolitik dieser Unternehmen in grundsätzlichen Fragen festgelegt. Weiter wurde die Vermittlung von Finanzdienstleistungen als Unternehmensgegenstand vereinbart.

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