BFH - Urteil vom 23.01.1992
XI R 47/89
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4, § 10a;
Fundstellen:
BB 1992, 1056
BB 1992, 1265
BFHE 167, 158
BStBl II 1992, 630
GmbHR 1992, 485
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers

BFH, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen XI R 47/89

DRsp Nr. 1996/11376

Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers

»Bei der Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers und seiner Organgesellschaft sind die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8 Nr. 7 und 9 Nr. 4 GewStG zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn sich hierdurch für die Organgesellschaft ein negativer Gewerbeertrag ergibt und infolgedessen ein vororganschaftlicher Verlust der Organgesellschaft nach § 10a GewStG nicht abgesetzt werden kann.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4, § 10a;

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Verlegerin. Den Verlag und die Druckerei einschließlich aller hierzu erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen hat sie von der X-GmbH gepachtet. Der Pachtzins belief sich im Streitjahr (1972) auf 3.072.288 DM.