BGH - Beschluss vom 27.06.2017
II ZR 5/16
Normen:
GenG § 18; BGB § 25; BGB § 138;
Fundstellen:
BB 2017, 2561
DB 2017, 7
MDR 2017, 1376
NJW 2017, 9
ZIP 2017, 2096
Vorinstanzen:
AG Stolzenau, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 189/14
LG Verden, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 49/15

Ermittlung der Grundlagen für eine Verbandsstrafe durch die Genossenschaft auf Grundlage eines Regelwerks unterhalb der Satzung; Festsetzung der Verbandsstrafe nach dem zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendenden Satzungsrechts und der entsprechenden Strafbestimmungen

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen II ZR 5/16

DRsp Nr. 2017/15368

Ermittlung der Grundlagen für eine Verbandsstrafe durch die Genossenschaft auf Grundlage eines Regelwerks unterhalb der Satzung; Festsetzung der Verbandsstrafe nach dem zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendenden Satzungsrechts und der entsprechenden Strafbestimmungen

BGB § 25 a) Die der Genossenschaft obliegende Ermittlung der Grundlagen für eine Verbandsstrafe, die in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze in der Satzung selbst geregelt ist, kann auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt werden (hier Bestimmung in der Milchlieferordnung zur Schätzung der satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferten Milch).b) Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 17. Dezember 2015 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.115,79 € festgesetzt.

Normenkette:

GenG § 18; BGB § 25; BGB § 138;

Gründe