FG Münster - Urteil vom 05.04.2000
10 K 5846/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 62 § 63 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 747

Ermittlung der Höchstbetragsgrenze bei Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 10 K 5846/99 Kg

DRsp Nr. 2006/22993

Ermittlung der Höchstbetragsgrenze bei Kindergeld

Von BAföG -Leistungen sind unter Anwendung des objektiven Netto-Prinzips die tatsächlichen Aufwendungen und nicht nur eine Kostenpauschale abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 62 § 63 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte zurecht wegen der Überschreitung der Höchstbetragsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1996 für das Kinde Iwan aufgehoben und für dessen Geschwister geändert hat.

Der Kläger ist Vater der Kinder Iwan (geb. 19.04.1972), Nikolai (geb. 25.08.1974) und Nadja (geb. 29.07.1976).

Nikolai studierte im Streitjahr 1996 Bauingenieurwesen und erhielt eine Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) i. H. v. 3.030,- DM.

Nadja absolvierte an der Kollegschule des Kreises ... eine Ausbildung zur Erzieherin und befand sich ab dem 01.08.1996 im Anerkennungsjahr als Erzieherin. Sie erhielt 1996 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 10.803,- DM.