FG Münster - Beschluss vom 03.06.2022
9 V 1001/22 E
Normen:
MiLoG § 17 Abs. 1 S. 1;

Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

FG Münster, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 9 V 1001/22 E

DRsp Nr. 2022/9729

Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 vom 15.07.2021, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2022, wird dahingehend ausgesetzt, dass der bislang für den Antragsteller angesetzte Bruttoarbeitslohn im Jahr 2018 um 1.275 € und im Jahr 2019 um 212 € zu mindern ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Berechnung der von der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuer 2018 und 2019 wird dem Antragsgegner übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 80 % die Antragsteller und zu 20 % der Antragsgegner.

Normenkette:

MiLoG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Antragstellern Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. In der Sache geht es um die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Antragsteller.

Die Antragsteller sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Antragsteller erzielten in den Streitjahren 2016, 2018 und 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit für die Firma X. GmbH.