Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners aus dem Verfahren 11 K 2387/14 Kg des Finanzgerichts Münster, nachdem jenes Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Dabei ist nur noch die Höhe des Streitwertes streitig.
Im Verfahren 11 K 2387/14 Kg begehrte der Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin die Auszahlung bereits festgesetzten Kindergeldes für seinen Sohn T. sowie die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für seine Tochter A. ab Februar 2013. Das Verpflichtungsbegehren in Bezug auf seine Tochter A. machte der Antragsgegner dabei im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend.