FG Brandenburg - Urteil vom 15.03.2001
2 K 1756/97 K
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1, Abs. 2 ;

Ermittlung der Höhe einer Pensionsrückstellung u.a.

FG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 2 K 1756/97 K

DRsp Nr. 2005/6782

Ermittlung der Höhe einer Pensionsrückstellung u.a.

Zur Ermittlung der Höhe einer Pensionsrückstellung, der Anerkennung der Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben, der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils für im Betriebsvermögen gehaltene Pkw's sowie der Anerkennung von AfA für erworbene Regale.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die auf Grund des Beschlusses vom 17. Januar 1996, nach dem die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war, im Handelsregister des Amtsgerichts L. am 21. Mai 1996 als aufgelöst eingetragen wurde, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Bereich des Handels mit Flugzeugteilen tätig war. Gesellschafter der Klägerin waren der alleinige Geschäftsführer - und jetzige Liquidator -, Johannes A., mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 80 vom Hundert und die Ehefrau des Liquidators, Elva A., die bei der Klägerin als "Treasurer" tätig war, mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 20 vom Hundert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1991 durch das (damals örtlich zuständige) Finanzamt M. stellte der Außenprüfer unter anderem folgendes fest: