FG Münster - Urteil vom 20.10.2004
10 K 5352/02 E
Normen:
EStG (2001) § 4 Abs. 4a Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 989
EFG 2005, 179

Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001

FG Münster, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 10 K 5352/02 E

DRsp Nr. 2004/19152

Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001

1. Eine privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos auf einem gemischten Kontorkorrentkonto ist bei der Ermittlung der Entnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen und führt zu einer Erhöhung der Überentnahmen. 2. Die hiervon abweichende Berechnung von privaten Schuldzinsanteilen nach der Zinsstaffelmethode ist gegenüber der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG nachrangig.

Normenkette:

EStG (2001) § 4 Abs. 4a Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, wie die Höhe einer Überentnahme im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 2001 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2001 zu ermitteln ist.