BFH - Urteil vom 13.05.2020
VI R 13/18
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 37b Abs. 1 Satz 2, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1326
BStBl II 2021, 395
DB 2020, 2666
DStR 2020, 2289
DStRE 2020, 1330
DStZ 2020, 863
FR 2021, 76
NZA 2020, 1462
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3154/15

Ermittlung der Höhe eines dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs aus Anlass der Teilnahme an einer betrieblichen VeranstaltungBerücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für einen Eventmanager

BFH, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VI R 13/18

DRsp Nr. 2020/15254

Ermittlung der Höhe eines dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs aus Anlass der Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für einen Eventmanager

1. Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs —hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung— im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen. 2. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers. 3. § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Tenor