FG Köln, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3154/15
Ermittlung der Höhe eines dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs aus Anlass der Teilnahme an einer betrieblichen VeranstaltungBerücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für einen Eventmanager
BFH, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VI R 13/18
DRsp Nr. 2020/15254
Ermittlung der Höhe eines dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs aus Anlass der Teilnahme an einer betrieblichen VeranstaltungBerücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für einen Eventmanager
1. Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs —hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung— im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen.2. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.3. § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Tenor
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