BFH, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen IX R 18/96
DRsp Nr. 1998/8839
Ermittlung der Kostenmiete
»Ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2EStG als Mietwert die Kostenmiete anzusetzen, so ist diese grundsätzlich auf der Grundlage der II.BV zu berechnen. Schätzt das FA die Kostenmiete statt dessen anhand eines bestimmten v.H.-Satzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten, ist dies nicht zu beanstanden, soweit die nach der II.BV ermittelte Kostenmiete nicht überschritten wird. In eine solche Schätzung sind auch begünstigte Aufwendungen für Baudenkmäler (§ 82i EStDV; heute § 7i EStG) einzubeziehen.«