FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.09.2009
2 K 616/07
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Ermittlung der Nennleistung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 616/07

DRsp Nr. 2010/4150

Ermittlung der Nennleistung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

1. Die für die Gewährung der Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG maßgebliche Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage bemisst sich nach der dauernd abgebbaren Leistung; mithin von der in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Leistung. Ein Abzug des Eigenbedarfs der Stromerzeugungsanlage ist nicht vorzunehmen, wenn der für den Eigenbedarf erforderliche Strom völlig unabhängig von der eingespeisten Strommenge dem öffentlichen Stromnetz entnommen wird. 2. Enthält eine sog. Errichter-Bescheinigung über die technischen Anlagenparameter eines Blockheizkraftkraftwerks keine rein technische Aussage über die Höhe der dauerhaft abgebbaren Leistung der Anlage, sondern wird aus verschiedenen technische Werten eine - auf bestimmter Gesetzesauslegung beruhende - Nennleistung ermittelt, besteht keine das FA im Rahmen der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StomStG bindende Definition des Begriffs der Nennleistung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den von ihr in der Blockheizkraftwerk (BHKW)-Anlage "..." erzeugte Strom gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) von der Stromsteuer befreit ist.