FG Münster - Urteil vom 13.04.2000
2 K 2304/98 Kg
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ; EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1; EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 66 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 881

Ermittlung der schädlichen Kindeseinkünfte zeitanteilig und nach § 2 Abs. 2 EStG

FG Münster, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 2304/98 Kg

DRsp Nr. 2001/2264

Ermittlung der schädlichen Kindeseinkünfte zeitanteilig und nach § 2 Abs. 2 EStG

1. Der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres eines in Berufsausbildung stehenden Kindes nur mit dem auf diesen Zeitraum ermäßigten Betrag zu berücksichtigen. 2. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages sind Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift nur Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ; EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1; EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 66 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Höhe der Einkünfte eines Kindes der Gewährung von Kindergeld entgegensteht.

Die Klägerin (Klin) ist die Pflegemutter des am 17.01.1979 geborenen ... Dieser hat im Januar 1997 sein 18. Lebensjahr vollendet. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Maler und Lackierer hat er im Jahre 1997 einen Bruttoarbeitslohn iHv 12.168,23 DM bezogen. Darüberhinaus ist ihm in der Zeit von Februar bis Dezember 1997 Berufsausbildungsbeihilfe iHv 1.716,- DM (4 x 205,- DM, 2 x 268,- DM, 5 x 72,- DM) gezahlt worden; daneben hat er eine Waisenrente von 1.943,- DM (11 x 176,59 DM) bezogen.