Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beigeladenen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 bis 2016 mit Bescheiden vom 21.12.2018, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2013 bis 2016 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 jeweils vom 08.01.2019 (Einspruchsentscheidung vom 26.03.2019) macht die Klägerin mit der Klage geltend, der in § 4 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bestimmte typisierende Zinssatz von 6 v.H. unterliege verfassungsrechtlichen Zweifeln. Hier gälten die gleichen Bedenken, die in den derzeit anhängigen Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in § 238 der Abgabenordnung - AO - vorgebracht würden. In den Streitjahren, während anhaltender Niedrigzinsphase, habe der typisierte Zinssatz keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau; der angemessene Rahmen einer wirtschaftlichen Realität sei erheblich überschritten.
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