BFH - Urteil vom 22.05.2006
VI R 50/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 375
BB 2006, 2055
BFH/NV 2006, 1943
BFHE 214, 141
BStBl II 2006, 801
DB 2006, 2093
DStRE 2006, 1206
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 134/03

Ermittlung der Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG unter Berücksichtigung der Vorschriften des Verlustausgleichs in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

BFH, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen VI R 50/04

DRsp Nr. 2006/22849

Ermittlung der Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG unter Berücksichtigung der Vorschriften des Verlustausgleichs in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

»In § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind bei der Ermittlung der Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, im Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten. Sie erzielten im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

Da die Kläger die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr zunächst nicht abgaben, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Den Schätzungsbescheid haben die Kläger nach ihren Angaben nicht erhalten. Nachdem das FA erfahren hatte, dass die Kläger den Zugang des Schätzungsbescheids in Abrede stellten, wurde der Bescheid vom FA als nicht wirksam bekannt gegeben behandelt.