I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten. Sie erzielten im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Da die Kläger die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr zunächst nicht abgaben, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Den Schätzungsbescheid haben die Kläger nach ihren Angaben nicht erhalten. Nachdem das FA erfahren hatte, dass die Kläger den Zugang des Schätzungsbescheids in Abrede stellten, wurde der Bescheid vom FA als nicht wirksam bekannt gegeben behandelt.
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