FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2007
12 K 133/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 4a S. 1 ; EStG § 4 Abs. 4a S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 604

Ermittlung der Überentnahmen bzw. der nichtabziehbaren Schuldzinsen bei einem gemischt genutzten Kontokorrentkonto mit Sollsaldo

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 12 K 133/07

DRsp Nr. 2008/3959

Ermittlung der Überentnahmen bzw. der nichtabziehbaren Schuldzinsen bei einem gemischt genutzten Kontokorrentkonto mit Sollsaldo

1. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ist verfassungskonform und nur auf Schuldzinsen anwendbar, die dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind. Sind Zinsen nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, sind sie schon dem Grunde nach keine Betriebsausgaben und deshalb nicht abzugsfähig. 2. Unterhält der Steuerpflichtige ein gemischtes Kontokorrentkonto, sind die Schuldzinsen in betrieblich und privat veranlasste Schuldzinsen nach der Zinsstaffelmethode aufzuteilen. Der privat veranlasste Teil der Schuldzinsen ist dann nicht abziehbar, der betrieblich veranlasste Teil fällt unter § 4 Abs. 4a EStG. Die Verwendung betrieblicher Einnahmen zur Deckung privat veranlasster Verbindlichkeiten stellt jedoch eine Entnahme dar, die bei der Berechnung der Überentnahmen einzubeziehen ist und daher den Betrag der nicht abzugsfähigen Zinsen entsprechend erhöht (Anschluss an BFH, Urteil v. 21.9.2005, X R 46/04).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 4a S. 1 ; EStG § 4 Abs. 4a S. 2 ;

Tatbestand: