I.
Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Einkommensteuer streitig.
Die Antragstellerin lebt seit dem 01. April 2005 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann beantragten jeweils die getrennte Veranlagung. Der Ehemann der Antragstellerin erzielte im Streitjahr einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. ... eur.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Antragstellerin die ihr entstandenen außergewöhnlichen Belastungen i. S. v. § 33 () (Krankheits- und Scheidungskosten) i. H. v. ... EUR steuermindernd zu berücksichtigen.
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