I.
Die verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr (2002) nach § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) antragsgemäß getrennt veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2002 hatte sie Aufwendungen in Höhe von 105 518 EUR für die Pflege ihrer Eltern als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002 vom 21. Juli 2004 antragsgemäß berücksichtigte. Dabei ermittelte das FA die zumutbare Belastung mit 6% vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten in Höhe von 804 446 EUR (Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin: 688 623 EUR und des Ehegatten: 115 823 EUR) mit 48 266 EUR.
Die dagegen erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1776 veröffentlicht.
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