FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.10.2001
4 Ko 1858/00
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ; FGO § 149 Abs. 2 ; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 176

Ermittlung des Auftraggebers bei der Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 4 Ko 1858/00

DRsp Nr. 2002/2149

Ermittlung des Auftraggebers bei der Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Gericht bei der Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts nach § 19 BRAGO dessen Beauftragung durch einen von der Prozesspartei verschiedenen Dritten von Amts wegen und nicht nur nach entsprechenden Einwendungen durch den Dritten zu prüfen. 2. Für die Entscheidung im Erinnerungsverfahren gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Berichterstatter zuständig.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ; FGO § 149 Abs. 2 ; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung gegen den Erinnerungsgegner, dem Geschäftsführer der ... mbH, für die er im Finanzrechtsstreit 4 K 1982/96 tätig war.

Aufgrund seines Antrags vom 15. November 1999 wurde für den Erinnerungsführer als Unterbevollmächtigter der ... mbH mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 die durch die ... GmbH zu erstattende Vergütung festgesetzt. Im Ausgangsverfahren war dem Erinnerungsführer durch den Prozessbevollmächtigten, Steuerberater ..., Untervollmacht erteilt worden.