LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2023
L 1 KR 107/22 KL
Normen:
SGG § 29 Abs. 4 Nr. 3; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 1; SGB V § 35a Abs. 3; SGG § 131 Abs. 3; SGB V § 35a Abs. 1 S. 1; SGB V § 130b Abs. 5 S. 1; SGB V § 35a Abs. 2; ZPO § 295 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2;

Ermittlung des Ausmaßes des Zusatznutzens eines Arzneimittels bei seltenen LeidenSchiedsstellenverfahren bezüglich der Nutzenbewertung eines ArzneimittelsNutzenbewertung des Arzneimittels Arikayce Liposomal mit dem Wirkstoff Amikacin LiposomalUmfang der Vertragsgestaltungsfreiheit im Schiedsstellenverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 107/22 KL

DRsp Nr. 2023/8984

Ermittlung des Ausmaßes des Zusatznutzens eines Arzneimittels bei seltenen Leiden Schiedsstellenverfahren bezüglich der Nutzenbewertung eines Arzneimittels Nutzenbewertung des Arzneimittels Arikayce Liposomal mit dem Wirkstoff Amikacin Liposomal Umfang der Vertragsgestaltungsfreiheit im Schiedsstellenverfahren

1. Ist eine zVT aus rechtlichen Gründen – Arzneimittel für seltene Leiden – nicht zu bestimmen, ist im Nutzenbewertungsverfahren auf der Grundlage der vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegten Unterlagen das Ausmaß des Zusatznutzens zu quantifizieren (Weiterführung zu B 3 KR 14/21 R).2. Die Vertragsgestaltungsfreiheit, die der gerichtlichen Überprüfung Grenzen setzt, ist für die Schiedsstelle nicht geringer als diejenige der Vertragspartner einer im Wege freier Verhandlung erzielten Vereinbarung. Der der Schiedsstelle eingeräumte Beurteilungsspielraum ist umso größer, je geringer die durch gesetzliche und untergesetzliche Bestimmungen vorgegebenen Kriterien für die Preisbindung sind und je vager die Bestimmungen zum Zusatznutzen sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 29 Abs. 4 Nr. 3; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 1; SGB V § 35a Abs. 3; SGG § 131 Abs. 3; SGB V § 35a Abs. 1 S. 1;