Streitig ist, ob der Bedarfswert eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach §§ 146, 148 BewG oder §§ 147, 148 Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln ist.
Der Kläger (Kl.) betreibt seit 1984 auf dem Grundstück X-Str. 14 in T einen Restaurationsbetrieb in Form eines Ausfluglokals mit elf Fremdenzimmern. Diesen Gewerbebetrieb hatte der Kl. zunächst im Ganzen von seinem Vater gepachtet. Wirtschaftlicher Eigentümer des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes mit einer gewerblichen Nutzfläche von 1.801 qm und einer privaten Wohnfläche von 106 qm war der Vater des Kl., zivilrechtliche Eigentümerin des 8.893 qm großen Grundstücks war die Mutter des Kl.
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