FG Münster - Urteil vom 18.10.2022
2 K 3203/19 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 3 S. 2;

Ermittlung des Betriebsaufgabegewinnes; Berücksichtigung eines im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks nach einem notariellen Kaufvertrag auf einen Garten bzw. die Gartenanlage bzw. Außenanlage (Garten) entfallenden Betrages; Garten als selbständiges Wirtschaftsgut

FG Münster, Urteil vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 2 K 3203/19 E

DRsp Nr. 2022/17306

Ermittlung des Betriebsaufgabegewinnes; Berücksichtigung eines im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks nach einem notariellen Kaufvertrag auf einen Garten bzw. die Gartenanlage bzw. Außenanlage (Garten) entfallenden Betrages; Garten als selbständiges Wirtschaftsgut

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2019 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer samt Annexabgaben wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinnes ein im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks nach einem notariellen Kaufvertrag auf einen Garten bzw. die Gartenanlage bzw. Außenanlage (Garten) entfallender Betrag zu berücksichtigen ist im Einkommensteuerbescheid 2014 (Streitjahr).