FG Münster - Beschluss vom 06.01.2000
9 V 7247/99 K
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a; HGB § 272; GmbHG § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 308

Ermittlung des Einheitswerts des Betriebs für die Wertgrenze bei

FG Münster, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 9 V 7247/99 K

DRsp Nr. 2001/2294

Ermittlung des Einheitswerts des Betriebs für die Wertgrenze bei

Für die Ermittlung des Betriebsvermögens i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG bleibt eine ausstehende, aber noch nicht eingeforderte Einlage auch dann unberücksichtigt, wenn sie in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a; HGB § 272; GmbHG § 46 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin (ASt.) bildete in ihrer Bilanz zum 31.12.1998 eine Ansparrücklage gem. § 7 g Abs. 3 EStG i. H. v. 350 000,00 DM für die Anschaffung neuer Krane. Gleichzeitig nahm sie gem. § 7 g Abs. 1 EStG Sonderabschreibungen i. H. v. 333 233,00 DM vor.

Die zunächst eingereichte Bilanz zum 31.12.1997 weist auf der Aktivseite ausstehende nicht eingeforderte Einlagen auf das gezeichnete Kapital i. H. v. 200 000,00 DM und auf der Passivseite ein gezeichnetes Kapital i. H. v. 500 000,00 DM, einen Jahresüberschuß i. H. v. 31 226,60 DM und einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung i. H. v. 85 023,82 DM aus. Auf der Grundlage dieser Bilanz veranlagte der Antragsgegner (Ag.) die ASt. mit Bescheid vom 17.12.1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) zur Körperschaftsteuer (KSt) 1997.