BFH - Urteil vom 12.09.2013
III R 55/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 34/11

Ermittlung des Einkommens eines nicht verheirateten Kindes

BFH, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen III R 55/12

DRsp Nr. 2013/23824

Ermittlung des Einkommens eines nicht verheirateten Kindes

NV: Lebt die nicht verheiratete Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, mit ihrem Kind und dem Kindsvater in einem Haushalt, so sind die als Bezüge zu erfassenden Unterhaltsleistungen des Kindsvaters im Einzelnen zu ermitteln. Naturalleistungen können in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden (Anschluss an das BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFH/NV 2013, 1307).

Wird Kindergeld für ein verheiratetes Kind begehrt, das mit seinen Damenhaushalt lebt, kann bei der Schätzung der als Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen davon ausgegangen werden, dass sich die – kinderlosen – Ehegatten das gemeinsame verfügbare Einkommen hälftig teilen, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt. Dies gilt jedoch nicht, ändert und in nicht estnischer Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Kindes zusammenlebt. Zwar ist auch hier der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l BGB zu berücksichtigen. Jedoch ist im Einzelfall zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil oder durch einen Dritten Naturalleistungen erbracht wurden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe