Ermittlung des Einkommensteuersatzes beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen; Anwendung der additiven Methode
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 8 K 172/03
DRsp Nr. 2007/19394
Ermittlung des Einkommensteuersatzes beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen; Anwendung der additiven Methode
1. Bei der Ermittlung des Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine völlige Außerachtlassung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen und Einkünfte mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 32bEStG nicht vereinbar.2. Bei Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist die additive Methode anzuwenden: danach sind die Vorschriften der §§ 34, 32bEStG zunächst getrennt anzuwenden und die jeweiligen steuererhöhenden und steuerermäßigenden Wirkungen anschließend auszugleichen.
Streitig ist die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften im Sinne des § 32b Abs. 1EStG.
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